Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Sozialversicherungsangestellte. Widerspruchsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Mitarbeiterin in der Widerspruchsstelle eines Sozialversicherungsträgers ist nicht in Vergütungsgruppe 9 oder 10 der Anlage 1a zu § 20 BAT/OKK-O einzugruppieren.

 

Normenkette

BAT/OKK-O § 20 Anl. 1a VergGr. 9; BAT/OKK-O § 20 Anl. 1a VergGr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen 1 Ca 3648/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.07.2010 – 1 Ca 3648/09 – wird auf Kosten der Klägerin

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft der Sozialversicherung. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und über einen Abschluss als Diplom-Betriebswirtin (VWA).

Seit dem 01.01.2008 ist die Klägerin bei der Beklagten, die Mitglied der Tarifgemeinschaft der … e. V. (…) ist, als „Mitarbeiterin Widerspruchsstelle” im Team „…” im Referat „Widerspruchsstelle” des Stabsbereichs Recht beschäftigt (zum organisatorischen Aufbau vgl. das Organigramm in Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.01.2010; Bl. 152 d. A.). Arbeitsort der Klägerin ist … Ihre Teamleiterin hat ihr Büro in … Nach der Stellenbeschreibung vom 18.02.2008 (Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.01.2010; Bl. 154/155 d. A.) sind Fachaufgaben der Teamleiterin Widerspruchsstelle u. a.:

  • koordiniert und gibt Vorgaben für die Bearbeitung von Widersprüchen in einem Team,
  • berät zu Einzelfällen die MitarbeiterInnen des Teams und bearbeitet speziell gelagerte Widerspruchsfälle,
  • prüft die Entscheidungsvorschläge der MitarbeiterInnen für die Widerspruchsausschüsse inhaltlich und formell und sichert damit die Qualität,
  • gibt Vorgaben und koordiniert die Bearbeitung von Klagen in einem Team und stellt die Sitzungsvertretung auch durch eigene Teilnahme bei den Sozialgerichten sicher.

Aufgabe der Klägerin ist die vollständige Bearbeitung von Widersprüchen und von Klageverfahren vor den Sozialgerichten auf dem Gebiet der Kranken- und Pflegeversicherung. In einer Stellenbeschreibung vom 28.04.2008 (Anlage 2 zur Klageschrift vom 24.08.2009; Bl. 65 ff. d. A.) sind die Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben wie folgt dargestellt:

Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben

TA

Häufigkeit (wo vorhanden)

Zeitanteil (wo vorhanden)

Durchführung der Widerspruchsverfahren auf Grund vorhergehender Verwaltungsentscheidungen der Kranken- und Pflegekasse

vollständige Bearbeitung der eingegangenen Widersprüche:

A, E, K

täglich

65 %

Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Prüfung der Widerspruchsfälle; ggf. Zweckmäßigkeitsprüfung in Abstimmung mit dem betroffenen Fachbereich

Fallklärung und Besprechung mit Rechtsanwälten, Ärzten und sonstigen Leistungserbringern

Vorbereitung der Abhilfeentscheidungen der Fachbereiche

selbständige Erstellung der Entscheidungsvorlagen für die Widerspruchsausschüsse (Entwürfe der Widerspruchsbescheide)

Dokumentierung der Fallbearbeitung in Lecare und oscare/CRM (u. a. auch Datenerfassung für die SG-01-Statistik)

Beratung der Ausschussmitglieder im Widerspruchsausschuss zu den Entscheidungsvorlagen

A, K

monatlich

5 %

gerichtliche Betreuung

A, E, K

täglich

20 %

Bearbeitung von Passivprozessen vor den Sozialgerichten bzgl. der Hauptsache, der Nebensache nur zur Kostengrundentscheidung und im Prozesskostenhilfe-Verfahren:

selbständige Anfertigung von Klageerwiderungen und Klagestellungnahmen

Terminvertretung vor dem Sozialgericht

Fallklärung und Besprechung mit Richtern und Rechtsanwälten

Beobachtung und Erfassung von Tendenzen der Rechtsprechung des jeweiligen Sozialgerichts

Beratung der Fachbereiche zu materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen in einzelnen Widerspruchsfällen

A, K

täglich

5 %

Neben den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten ist der Stelleninhaber verpflichtet, auf

Weisung des Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen.

A

wöchentlich

5 %

Diese müssen dem Wesen nach seiner Tätigkeit entsprechen bzw. sich aus der dienstlichen Notwendigkeit ergeben.

Der Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar:

Leistungsanträge der Versicherten werden von Sachbearbeitern in 21 verschiedenen Fachbereichen (vgl. die Auflistung auf S. 10 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28.04.2010; Bl. 299 d. A.) der Beklagten bearbeitet. Der jeweilige Sachbearbeiter des Fachbereiches kann die begehrte Leistung bewilligen, womit der Fall abgeschlossen ist, oder einen Ablehnungsbescheid erlassen. Legt der Versicherte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, so wird dieser zunächst vom jeweiligen Sachbearbeiter oder dessen Teamleiter geprüft. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, wird der Widerspruch mit einer Stellungnahme des Sachbearbeiters oder seines Teamleiters an die Widerspruchsstelle weitergeleitet. Dort werden die Widersprüche aus allen Fachbereichen unabhängig vom Sachgebie...

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