Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 16.08.1995; Aktenzeichen 4 Ca 787/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen 10 AZR 679/96)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des ArbG Leipzig vom 16.08.1995 abgeändert.

2.

Es wird festgestellt, daß die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach IV a BAT-O ab 01.03.1994 hat.

3.

Im übrigen wird die Berufung

zurückgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Beklagte je die Hälfte zu tragen.

5.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin ab 01.03.1994 nach der Vergütungsgruppe III oder hilfsweise IV a BAT-O einzugruppieren.

Die am 12.07.1955 geborene Klägerin wird seit 1974 als Lehrerin, zuletzt in einer Förderschule für geistig Behinderte, beschäftigt. Das Gehalt beträgt z. Z. 4.268,18 DM.

Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Kindergärtnerin sowie ein wissenschaftliches Hochschulstudium von zwei Jahren, welches sie als Diplompädagogin abgeschlossen hat.

Zwischen den Parteien ist die Anwendung des BAT-O vereinbart. Zunächst wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe III eingruppiert und dementsprechend bis Januar 1993 bezahlt. In der Zeit von Februar bis April 1993 erfolgte die Zahlung nach der Vergütungsgruppe IV b. Ab Mai 1993 erfolgte wieder Vergütungszahlung nach III und die Nachzahlung des Differenzbetrages zur Vergütungsgruppe III für die Monate Februar bis April 1993.

Mit Schreiben vom 08.03.1994 machte der Beklagte Rückforderungsansprüche geltend. Seit dem 01.09.1994 wird die Klägerin nach Vergütungsgruppe IV b bezahlt, und der Beklagte rechnet mit überzahlten Lohnansprüchen auf.

Mit der am 26.01.1995 zum Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III, hilfsweise IV a BAT-O.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des BAT-O. Dies ergebe sich schon aus dem Vertrauensschutz, da der Beklagte sie bis September 1994 nach der Vergütungsgruppe III vergütet habe. Dem Beklagten sei bewußt und bekannt gewesen, daß er sie übertariflich entlohne. Zumindest habe sie Anspruch nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O hat.

Hilfsweise:

2. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, der Klägerin stehe der begehrte Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O nicht aufgrund Vertrauensschutzes zu. Zwischen den Parteien sei die Geltung des BAT-O vereinbart worden, daher gelte § 22 BAT-O. Dieser bestimme, daß sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richte, die der Angestellte ausübe. Nach der Überleitungsvorschrift zu § 22 BAT-O sei eine einseitige Herabgruppierung bis zum 31.12.1995 möglich. Dies sei erfolgt, so daß es unschädlich sei, daß die Klägerin den Arbeitsvertrag vom 20.11.1992 nicht unterschrieben habe. Die Klägerin habe lediglich Anspruch auf Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe IV b.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 61 bis 66 d. A.) verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 08.09.1995 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16.08.1995 hat diese mit einem am 05.10.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie nach entsprechender Verlängerung am 09.11.1995 wie folgt begründet:

Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, sie erfülle in ihrer Person weder die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III noch IV a BAT-O, weil es unzutreffend davon ausgegangen ist, daß sie Erziehungswissenschaftlerin sei. Tatsächlich verfüge sie aber über einen Fachschulabschluß als Kindergärtnerin und einen Abschluß als Diplompädagogin.

Die Parteien hätten die Vergütungsgruppe III BAT-O ausdrücklich vereinbart, es handele sich nicht um eine irrtümliche Eingruppierung durch den Beklagten. Da die Klägerin aufgrund individueller Besonderheiten keiner Vergütungsgruppe zuordenbar sei, konnte eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. Dies sei spätestens am 28.08.1991 geschehen.

Die Klägerin verfüge über einen Abschluß als Diplompädagoge in der Fachrichtung Pädagogik der förderungsfähigen Schwachsinnigen. Dieser Abschluß sei dem eines Lehrers vergleichbar. Daher sei zumindest eine Eingruppierung nach BAT-O Vergütungsgruppe IV a gerechtfertigt. Ihre Ausbildung werde auch nicht von den zum 01.07.1995 überarbeiteten TdL-Richtlinien erfaßt. Sie sei aber am ehesten mit den unter Punkt 4 der TdL-Richtlinien (Lehrkräfte an Förderschulen) erwähnten Diplom-Rehabilitationspädagogen vergleichbar. Diese würden nach BAT IV a bewertet.

Die Klägerin beantragt:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16. August 1995, Az.: 4 Ca 787/9...

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