Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 15.07.1993; Aktenzeichen 7 Ca 8913/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.1996; Aktenzeichen 8 AZR 39/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 15.07.1993 (Az.: 7 Ca 8913/92) wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen, auf die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages gestützten Arbeitgeberkündigungen eines Hochschulprofessors sowie die Wirksamkeit seiner Abberufung.

Der Kläger ist am 07.04.1931 geboren und ist bei dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger als Professor für Musikpädagogik/Musikdidaktik tätig. Zuletzt war er an der Pädagogischen Hochschule … eingesetzt. Sein letztes monatliches Bruttoentgelt betrug 5.800,00 DM.

Mit Schreiben vom 25.09.1992 kündigte der Beklagte durch den Rektor der Technischen Universität … das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.1992. Die Kündigung wurde unter Bezugnahme auf die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages ausgesprochen und mit mangelndem Bedarf begründet. Gegen diese dem Kläger am 29.09.1992 zugegangene Kündigung erhob er mit dem am 14.10.1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Klage. Der Kläger beantragte u. a. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigungsschreiben des Beklagten vom 25.09.1992 aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter bestehe.

Mit Schreiben vom 29.10.1992 kündigte der Beklagte durch den Sächs. Staatsminister für Wissenschaft und Kunst unter Bezugnahme auf die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.1993. Gleichzeitig wurde er von seinem Amt als Professor abberufen.

Zur Begründung der Kündigung und Abberufung führte der Staatsminister aus, daß der Kläger von 1982 bis 1990 Sektionsdirektor der Sektion Germanistik/Musikerziehung an der Pädagogischen Hochschule … gewesen sei, und daß er von September 1981 bis Februar 1982 die Parteihochschule der SED in … besucht habe. Der Kläger habe die SED-Kaderpolitik mit konsequenter Härte durchgesetzt und sei an politisch motivierten Maßnahmen gegen Mitarbeiter beteiligt gewesen. Beispielhaft führte der Staatsminister aus, daß der Kläger seine Zustimmung zu einem Antrag eines Kollegen, der seine Mutter in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrem 85. Geburtstag besuchen wollte, verweigert habe.

Mit Schreiben vom 11.11.1992 erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf die Klageschrift vom 14.10.1992, daß er nunmehr beantrage festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung des Beklagten vom 25.09.1992 zum 31.12.1992 noch durch die Kündigung vom 29.10.1992 zum 31.03.1993 beendet worden sei, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Eine Berufung des Klägers i. S. der §§ 52 ff des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes (SächsHEG) vom 25. Juli 1991 ist nicht erfolgt.

Der Kläger hat bestritten,

daß der im Kündigungsschreiben vom 25.09.1992 angegebene Kündigungsgrund des mangelnden Bedarfs gegeben sei. Die Professorenstelle des Klägers sei nicht weggefallen. An der Philosophischen Fakultät der TU … die wesensgleich mit der entsprechenden Einrichtung der Pädagogischen Hochschule sei, sei im Juni 1992 eine Professorenstelle für Musikpädagogik und Musikdidaktik ausgeschrieben worden. Die Vorlesungen würden von einem befristet eingestellten Assistenten auf der Grundlage des Vorlesungsmanuskripts des Klägers gehalten. Der Personalrat der PH … sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Personalrat der TU … sei nicht zu hören gewesen, seine ordnungsgemäße Beteiligung werde im übrigen bestritten.

Die mit Schreiben vom 29.10.1992 dem Kläger gegenüber ausgesprochene Abberufung sei rechtswidrig, da gemäß § 81 SächsHEG ein Bescheid der Personalkommission spätestens nach Ablauf von 18 Monaten ergehen müsse.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung des Beklagten vom 25.09.1992 zum 31.12.1992 noch durch die Kündigung des Beklagten vom 29.10.1992 zum 31.03.1993 beendet worden ist.
  2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Abberufung des Beklagten vom 29.10.1992 beendet worden ist, hilfsweise den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht Chemnitz zu verweisen.

Der Beklagte hat zuletzt beantragt,

den Rechtsstreit zu vertagen, hilfsweise die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Kündigung vom 25.09.1992 wegen mangelnden Bedarfs gemäß den einigungsvertraglichen Kündigungsregelungen erfolgte und als solche begründet sei. Der mangelnde Bedarf ergebe sich dabei aus den §§ 2, 8 u. 11 des Sächsischen Hochschulstrukturgesetzes (SächsHStrG) vom 10.04.1992. Die Pädagogische Hochschule „Ernst Schneller” in … sei – und dies ist unstreiti...

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