Entscheidungsstichwort (Thema)

Uneinbringlichkeit einer Forderung. Umsatzsteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Werklohnforderung wird im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich, wenn und soweit der Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltsforderung selbst oder deren Höhe substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Forderung – ganz oder teilweise – nicht bezahlen werde. Dies ist anzunehmen, wenn zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger Streit darüber besteht, ob die geschuldete Leistung bereits vertragsgemäß erbracht worden ist, und beide Vertragsbeteiligten unter Einschaltung von Sachverständigen auf ihrem jeweiligen Standpunkt beharren. Die Bemessungsgrundlage mindert sich um den noch nicht beglichenen, streitbefangenen Teilbetrag, da der Leistende insoweit nicht mehr mit der Begleichung der Forderung rechnen kann.

 

Normenkette

UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.2004; Aktenzeichen V R 72/03)

 

Tenor

1. In Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1999 vom 28. Januar 2001 wird die Umsatz-Steuer auf EUR 24.714,56 (entspricht DM 48.337,48) festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen Umsatzsteuer 1999. Streitig ist, wann eine Werklieferung ausgeführt worden ist bzw. wann die Forderung der Klägerin uneinbringlich geworden ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts A. Sie erhielt im September 1998 von der Wo.B.GmbH den Auftrag, eine Wohnanlage in B.P. zu sanieren. Hierfür wurde ein Pauschalfestpreis von DM 1.480.029,24 (einschließlich Umsatzsteuer) vereinbart. Im Februar 1999 erhielt die Klägerin vom Bauherrn eine Abschlagszahlung iHv. DM 250.000,–.

Im Februar 1999 zogen in die Gebäude die ersten Mieter ein. Die Wo.B.GmbH erstellte am 17. Februar 1999 eine Schlußabrechnung, in der sie einen Sicherheitseinbehalt iHv. DM 90.840,– und einen Rückbehalt bis zur ordnungsgemäßen Fertigstellung der Fassade iHv. DM 227.400,– geltend machte. Außerdem sollte ein Betrag von DM 60.649,24 erst nach erfolgter Mängelbeseitigung und Ausführung der Restarbeiten unter Verrechnung der vertragsbedingten Abzüge bezahlt werden. Handschriftlich war seitens der Klägerin auf der Schlußabrechnung vermerkt: „Bedingungen: 1) Nach ordnungsgemäßer Fertigstellung Fassade – Zahlung 227.400,–”. Der Betrag von DM 60.649,24 wurde von der Wo.B.GmbH in der Folgezeit bezahlt.

Im Zuge der Verhandlungen über die Abnahme des Baus kam es im Jahre 1999 zwischen der Klägerin und der W.B.GmbH zu Streitigkeiten, ob Mängel an der Fassade des Bauvorhabens noch nachgebessert werden könnten und müßten.

Die Klägerin erklärte sich zunächst mit Schreiben vom 16. Februar 1999 mit einem vorläufigen Einbehalt iHv. DM 63.000,– einverstanden, da die komplette Erneuerung der Fassade diesen Aufwand erfordere. In der Folgezeit holte sie eine gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen D. vom 1. Mai 1999 ein, die zu dem Ergebnis kam, dass eine Neuherstellung des Putzes zur Mängelbeseitigung erforderlich, aber unangemessen sei (vgl. Klageschrift im Verfahren vor dem LG Berlin 1654/98C24 S. 8). Mit Schreiben vom 4. Juni 1999 vertrat die Klägerin gegenüber der Wo.B.GmbH die Auffassung, eine Neuherstellung des Putzes sei unverhältnismäßig, weswegen sie hierzu nicht verpflichtet sei; sie sei mit einer Minderung des Werklohnes iHv. DM 9.000,– einverstanden.

Demgegenüber war die Wo.B.GmbH aufgrund einer von ihr in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen U. vom 6. Juli 1999 der Meinung, die vorhandenen Mängel an der Fassade seien mit einem Aufwand iHv. DM 130.000,– zu beseitigen (vgl. Anlage B 12 zur Klageerwiderung). Sie habe Anspruch auf einen neuwertigen mangelfreien Putz, so dass sie den Betrag von DM 227.400,– bis zur ordnungsgemäßen Fertigstellung nicht bezahlen müsse. Dies sei mit der Klägerin in der Schlußrechnung auch so vereinbart worden. Dies teilte die Wo.B.GmbH der Klägerin u.a. mit Schreiben vom 8. Oktober 1999 mit.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustandekam, erhob die Klägerin am 18. Februar 2000 bei dem Landgericht Berlin Klage auf Zahlung von DM 218.400,– (DM 227.400 ./. 9.000), weil ihr die Mängelbeseitigung nicht zumutbar sei. Eine Vereinbarung zur Mängelbeseitigung sei in der Schlußrechnung nicht getroffen worden. In der Klageerwiderung erklärte die W.B.GmbH, sie müsse die Forderung nicht bezahlen, da die geschuldete vertragsgemäße Leistung seitens der Klägerin noch nicht erbracht sei und daher auch der Druckeinbehalt gerechtfertigt sei.

Am 778. Dezember 2000 schlossen die Klägerin und die W.B.GmbH einen Vergleich, demzufolge die W.B.GmbH noch DM 140.000,– bezahlen müsse und damit alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten seien. Die Klage vor dem Landgericht Berlin wurde nach erfolgter Zahlung zurückgenommen.

In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung 2/1999 erklär...

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