rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert von 10 % des Vollziehungsaussetzungsbetrags bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten über Aussetzung der Vollziehung ungeachtet des in der Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblichen Satzes von 25 %

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden beträgt 10 v.H. des Betrags, für den die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird (Anschluss an die BFH-Rechtsprechung; gegen Sächsisches Finanzgericht v. 8.7.2014, 6 Ko 948/14 sowie einige Senate anderer FG); insoweit ist unbeachtlich, ob und inwieweit das Aussetzungsverfahren aufgrund gerichtlicher Hinweise zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Streitfalles zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens führt, wie die individuellen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen sind und wie sich z. B. der allgemeine Kapitalmarktzins geändert hat.

2. Der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der in Nr. 1.5 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) sowie bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten in der Regel einen Streitwert i. H. v. 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes vorsieht, ist für die Verwaltungsgerichte unverbindlich und für die Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG durch das FG nicht maßgeblich; Einheitlichkeit mit Blick auf den Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen und ggf. auch im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung andererseits kann nur der Gesetzgeber oder der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes herstellen.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).

 

Gründe

Der erkennende Senat hält mit dem Bundesfinanzhof daran fest, dass der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden 10 v.H. des Betrags, für den die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird, beträgt (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 6. September 2012 VII E 12/12, m.w.N.). Bei Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung geht es nur um die vorläufige Befreiung des Steuerpflichtigen von der Pflicht zur alsbaldigen Befolgung des Leistungsgebots. Das finanzielle Interesse des Steuerpflichtigen beschränkt sich auf eine mögliche Zinsersparnis. Um gleichmäßige Ergebnisse zu erreichen, ist dieses Interesse grundsätzlich mit 10 % des Hauptsachestreitwerts zu bewerten (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 1995 II S 10/95, m.w.N.). Es kommt weder die Berücksichtigung der individuellen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen noch eine laufende Anpassung an die jeweiligen Kapitalmarktzinsen in Betracht. Sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Hinblick darauf, dass das Kostenrisiko für den Bürger einschätzbar sein muss, ist es erforderlich, einen Durchschnittswert zu bilden. Die Bewertung dieses Vorteils mit 10 v.H. des in der Hauptsache streitigen Betrags trägt im Regelfall dem wirtschaftlichen Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung in angemessener Weise Rechnung (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2001 V S 24/00, BStBl II 2001, 498).

Soweit der 6. Senat und einige Senate anderer Finanzgerichte (vgl. Beschluss des 6. Senates vom 8. Juli 2014 6 Ko 948/14, m.w.N.) 25 v.H. des Wertes der Hauptsache ansetzten, tragen die hierfür angeführten Gründe aus Sicht des erkennenden Senates nicht.

Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Diese erschöpft sich in der Aussetzung der Vollziehung der Steuerfestsetzung in Höhe eines bestimmten bzw. bestimmbaren Betrages. Ob und inwieweit das Aussetzungsverfahren aufgrund gerichtlicher Hinweise zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Streitfalles zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens führt, ist unbeachtlich. Die nach § 52 Abs. 1 GKG sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache leitet sich allein aus dem erstrebten Tenor der konkreten gerichtlichen Entscheidung ab. Auch in anderen Fällen wird nicht darauf Rücksicht genommen, ob der Ausgang eines finanzgerichtlichen Verfahrens für andere nicht rechtshängige Streitjahre oder Steuerarten oder außersteuerliche Belange von Bedeutung ist. Es kann daher auch für die Streitwertbestimmung im AdV-Verfahren nicht darauf ankommen, ob eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung den Beteiligten eine konkrete Abschätzung des eigenen Prozessrisikos ermöglicht, weil der Senat neben einer vorläufigen Sachverh...

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