Leitsatz

Die Tatsache, dass eine im Gewerbegebiet gelegene Eigentumswohnung nur von einem bestimmten Personenkreis benutzt werden darf, kann einen Sachmangel begründen.

 

Fakten:

Der Käufer erwarb einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der es als Gewerbegebiet ausweist. Das im übrigen gewerblich genutztes Gebäude mit einer Druckerei im Erdgeschoss und zwei darüber liegenden, betriebsbezogenen Wohnungen, war nach entsprechender landesrechtlicher Bestimmung baurechtlich genehmigt worden. Dem Eigentümer jedoch wurde eine Nutzung der Wohnung untersagt, da er keine betriebsbezogene Tätigkeit ausübte. Hierin sah nun der BGH zurecht einen Sachmangel. Denn öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die auf bauordnungs- oder planungsrechtlichen Bestimmungen beruhen, führen zu einer Einschränkung der rechtlichen Befugnisse des Erwerbers sowohl was die Eigennutzung als auch die Fremdnutzung angeht. Immerhin erhält der Käufer dauerhaft ein Objekt, das er nicht vertragsgemäß nutzen kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 13.10.2000, V ZR 430/99

Fazit:

Haben Verkäufer und Erwerber einen Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag vereinbart, so stehen dem Käufer nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich bei der nur eingeschränkten Nutzbarkeit um einen Rechtsmangel handeln würde, was der BGH jedoch in ständiger Rechtsprechung auch in vergleichbaren Fällen verneint.

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