Leitsatz

Gegenstände und Sachwerte, die sich bereits im Besitz der GmbH befinden, können nur dann im Zuge einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind.

Ein GmbH-Gesellschafter kann eine Bareinlageverpflichtung, die ihm aus einer beabsichtigten künftigen Kapitalerhöhung erwächst, grundsätzlich nicht durch eine Voreinzahlung tilgen (st. Rspr.). Ob im Rahmen dringender Sanierungsfälle eine Ausnahme gelten kann, hat der BGH offengelassen. Eine Tilgung der Einlageverpflichtung sei jedoch in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sich der Betrag zu dem Zeitpunkt nicht mehr im Vermögen der Gesellschaft befinde, zu dem der Erhöhungsbeschluss wirksam wird und damit die Einlageverpflichtung entsteht.

Entsprechendes gilt für Sacheinlagen. Zwar können bei einer Kapitalerhöhung auch solche Sachwerte eingebracht werden, die der Gesellschaft schon früher zur vorläufigen Nutzung oder zum Besitz überlassen wurden, z. B. Produktionsanlagen oder Rohmaterialien und Vorräte. Auch dabei ist aber unerlässliche Voraussetzung, dass diese im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich und nicht nur wertmäßig im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind. Andernfalls ist die Erfüllung der Einlageverpflichtung von Anfang an unmöglich mit der Folge, dass die Sacheinlagevereinbarung insoweit nichtig ist (§ 306 BGB). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Teilnichtigkeit auch die übrigen Teile der Vereinbarung ergreifen (§ 139 BGB). Die Gesellschafter sollten daher vor der Beschlussfassung prüfen, ob anstelle der nicht mehr vorhandenen Gegenstände etwa ein Anspruch auf Wert- oder Schadensersatz oder ein sonstiger vertraglicher Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft als Sacheinlage in den Kapitalerhöhungsbeschluss aufgenommen (§ 5 Abs. 4 GmbHG) und in das Gesellschaftsvermögen eingebracht werden könnte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.09.2000, II ZR 365/98

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