Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 11.10.2011; Aktenzeichen 14 O 48/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, 14 O 48/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil des LG Saarbrücken vom 11.10.2011, vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des nach den jeweiligen Urteilen zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund Nichtdurchführung eines Belegarztvertrages.

Der Kläger betreibt eine orthopädische Praxis in V.. Er wurde ab dem 1.1.1992 als Belegarzt für sein Fachgebiet zugelassen und schloss am 28.1.1992 mit der M. K- und P. gesellschaft mbH (im Folgenden: M. GmbH) einen Belegarztvertrag. In diesem ist u.a. festgehalten, dass der Vertrag beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden kann. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 13 ff. d.A. Bezug genommen. Am 17.8.2000 schloss der Kläger mit dem S. M.-Krankenhaus V., dessen Träger die M. GmbH war, eine Vereinbarung über die Durchführung ambulanter Operationen.

Im Jahr 2008 führten die Beklagte und die M. GmbH Verhandlungen betreffend der Übernahme des S. M. Krankenhauses durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 7.1.2009 teilte die M. GmbH dem Kläger mit, es sei ein Übergang der Klinik an die Beklagte geplant, ihm würden jedoch weiterhin die erforderlichen OP-Kapazitäten und das zusätzliche OP-Kontingent donnerstags zugesichert.

In einem Schreiben der Beklagten an den Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 5.2.2009 (Bl. 37 f. d.A.) führte die Beklagte u.a. aus:

"8 weitere Betten der Inneren Medizin und die 12 Betten der Belegabteilungen werden geschlossen.

6. Belegabteilungen (3 Betten Orthopädie, 6 Betten Frauenheilkunde, 3 Betten HNO) Die Belegarztverträge werden gekündigt."

Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 37 f. d.A. Bezug genommen.

Das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, das zur Unterstützung der Übernahmegespräche in Auftrag gegeben wurde, kam zu dem Ergebnis, dass die Fortführung des S. M. Krankenhauses mit erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sei. Im Februar 2009 zeichnete sich ab, dass eine Nachpersonalisierung - es lag eine Unterpersonalisierung im ärztlichen Bereich i.H.v. 9,5 Vollzeitkräften vor - aufgrund des Fachärztemangels nicht gelingen werde. Anfang März 2009 wurden die Belegärzte von den sich abzeichnenden Entwicklungen informiert. Es wurde ihnen angeboten, alle operativen und belegärztlichen Tätigkeiten mindestens bis Ende 2009 in den Einrichtungen der Beklagten in der R. straße in V. oder in B.-F. fortzuführen. Der Kläger lehnte dies ab, da in den genannten Einrichtungen die notwendige Infrastruktur nicht vorhanden war. Die Einladung zu einem Gespräch am 20.3.2009 sagten alle Belegärzte ab.

Am 10.3.2009 schlossen die Beklagte und die M. GmbH den Unternehmenskaufvertrag. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 198 ff. d.A. Bezug genommen. Mit Wirkung zum 1.4.2009 übernahm die Beklagte das S. M. Krankenhaus. Dieses wurde zum gleichen Datum nach vorheriger Zustimmung der Krankenhauskonferenz aus dem Krankenhausplan herausgenommen und von der Beklagten geschlossen.

Mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.6.2009 wurde der Belegarztvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich mit der vertraglichen Kündigungsfrist, gegenüber dem Kläger gekündigt. Mit Wirkung zum 1.10.2009 schloss der Kläger einen neuen Belegarztvertrag mit der Trägerin des E. Krankenhauses in S.. Der Kläger, der für den Zeitraum vom 1.4. bis zum 30.9.2009 Ersatz entgangenen Gewinns i.H.v. 33.466,39 EUR begehrt, hat bei der Kassenärztlichen Vereinigung eine Aufstellung über Honorarbeiträge angefordert, wofür er 100 EUR aufwenden musste.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei seitens der Beklagten noch Anfang März 2009 zugesichert worden, dass trotz der Übernahme alle Operationen und belegärztlichen Tätigkeiten mindestens bis Ende 2009 im S. M. Krankenhaus fortgeführt werden könnten.

Ihm sei ein Gewinn i.H.v. 33.466,39 EUR entgangen, der sich - orientiert an den Einnahmen des Vorjahres 2008 - wie folgt berechne:

Einnahmen aus belegärztlicher Behandlung:

  • zweites Quartal 2008: 2.900,96 EUR
  • drittes Quartal 2008: 2.116,49 EUR

Einnahmen aus belegärztlicher Leistung im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung:

  • zweites Quartal 2008: 11.202,12 EUR
  • drittes Quartal 2008: 11.981,20 EUR

Aus der Behandlung von Privatpatienten seien Einnahmen i.H.v. 3.149,12 EUR erzielt worden.

Der Kläger hat ursprünglich angekündigt, er werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.466,39 EUR nebst Zinsen i.H.v...

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