Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 21.08.2009; Aktenzeichen 12 O 75/09)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.8.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 75/09 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs-, des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform e. abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz.

Die Beklagte bot auf der Internetplattform e. im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Mobiltelefon zum Verkauf unter der Bezeichnung "V. Weiss Gold" ab einem Startpreis von 1,-- € an (Anlage K 1 = GA 15 ff.). Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot "Zustand: Gebraucht". Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:

"Hallo an alle Liebhaber von V..

Ihr bietet hier auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt)

Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichskeit halber)

Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden.

Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen.

Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und ein Ersatzakku

Privatverkauf, daher keine Rücknahme

Viel Spaß beim Bieten"

Die Firma V. bietet handgefertigte, besonders wertvolle Mobiltelefone an. Der Kläger, der wusste, dass es sich hierbei um wertvolle Mobiltelefone handelt, gab ein Maximalgebot von 1.999,-- € ab und erhielt für 782,-- € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Mobiltelefons verweigerte der Kläger mit der Begründung, es handele sich um ein Plagiat. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.9.2008 (Anlage K 4 = GA 22 f.) ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 24.9.2008 erfolglos auffordern, ihm ein "Original Handy Signature weiß-gold" zur Verfügung zu stellen oder den hierfür erforderlichen Geldbetrag in Höhe von 23.218,-- € (24.000,-- € - 782,-- €) zu zahlen.

Der Kläger hat behauptet, bei dem im Übergabetermin angebotenen Mobiltelefon habe es sich um eine billige Imitation der Firma V.2. gehandelt. Ein Original des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons koste im "V. Laden" 24.000,-- €.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 23.218,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.9.2008 und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch genommen. Hilfsweise hat er die Erfüllung des Kaufvertrags sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte im Verzug befinde.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, dass das angebotene Handy ein Plagiat sei. Jedenfalls sei sie davon ausgegangen, dass es sich um ein echtes Handy handele.

Durch das angefochtene Urteil (GA 82 - 91), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der von ihm in erster Linie geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB stehe dem Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu. Zwar sei zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über ein Original V.-Handy weiß-gold zustande gekommen. Unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers sei dieser Vertrag jedoch gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Nach dem Vortrag der Beklagten sei dem Kläger kein Schaden entstanden, weil das verkaufte Original V.-Handy nur einen Wert habe, der dem vereinbarten Kaufpreis entspreche.

Mit seiner Berufung hatder Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt. Er hat gemeint, das Landgericht habe den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zu Unrecht als sittenwidrig erachtet.

Mit Urteil vom 26.8.2010 (GA 135 - 157) hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger - nach Zulassung durch den Bundesgerichtshof - Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich des Hauptantrags auf Zahlung von 23.218,-- € nebst Zinsen weiterverfolgt hat. Mit Urteil vom 28.3.2012 (VIII ZR 244/10, GA 238 - 244, veröffentlicht u. a. in MDR 2012, 697 f.), auf das Bezug genommen wird, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats vom 26.8.2010 aufgehoben, soweit hinsichtlich des Hauptantrags auf Zahlung von 23.218,-- € nebst Zinsen zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerde...

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