Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2016; Aktenzeichen 14 O 64/16)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 14 O 64/16 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beklagten auf Feststellung, dass die Klägerin gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zum Ersatz des durch die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid entstandenen Schadens verpflichtet ist, wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

IV. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.304 EUR festgesetzt (Berufungsantrag: 40.304 EUR; Inzidentantrag nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO: 5.000 EUR).

 

Gründe

Der klagende Versicherer verlangt vom Beklagten die Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen in Höhe von 40.304,64 EUR.

Der Beklagte unterhält bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung, die er im Jahr 1997 bei ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossen hatte (Versicherungsschein Nr. XXXXXXXX). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (Anlage RSG 4, Anlagenband Klägerin) mit den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung 1978 (im Folgenden: MB/KT) und dem Tarif 8 zur Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer (im Folgenden: Tarif KT) zu Grunde.

In der Vorbemerkung vor Ziffer 1 des Tarifs KT sind die "Versicherungsfähigkeit und Aufnahmefähigkeit" davon abhängig gemacht, dass "noch keine Rente wegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" bezogen werde oder beansprucht werden könne. § 15 MB/KT regelt Gründe für die Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Sie soll gemäß § 15 a MB/KT unter anderem dann eintreten, wenn eine im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit wegfällt. Nach § 15 b MB/KT endet das Versicherungsverhältnis mit Eintritt der - dort eigenständig definierten - Berufsunfähigkeit. § 11 MB/KT knüpft an den Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder den "Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Buchstabe b)" eine "Anzeigepflicht" des Versicherungsnehmers. § 11 Satz 2 MB/KT normiert für den Fall, dass der Versicherer vom Eintritt eines solchen Ereignisses erst später Kenntnis erlangt, eine Verpflichtung beider Vertragspartner, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren.

Der Beklagte war vom 22.08.2013 bis zum 18.06.2015 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Klägerin zahlte ihm ein Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 40.919,04 EUR (666 Tage × 61,44 EUR).

Bei der N. Versicherungsgruppe unterhielt der Beklagte eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Diese anerkannte Leistungsansprüche wegen Berufsunfähigkeit mit Schreiben vom 23.06.2015 (Anlage RSG 5) rückwirkend ab dem 01.06.2013 in Höhe von monatlich rund 3.600 EUR. Nachdem die Klägerin hiervon erfahren hatte, teilte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 03.09.2015 (Anlage RSG 6) mit, dass der Anspruch auf Krankentagegeld wegen § 15 a MB/KT längstens bis zum 31.08.2013 (drei Monate nach Wegfall der Versicherungsfähigkeit) bestanden habe, und bot an, die Krankentagegeldversicherung ab dem 01.09.2013 als Anwartschaftsversicherung fortzuführen, was der Beklagte nach seinem eigenem Vorbringen im Rechtsstreit auch annahm (S. 11 des Schriftsatzes vom 01.07.2016, Bl. 112 d.A.). Zugleich forderte sie überzahltes Krankentagegeld für den Zeitraum September 2013 bis 18.06.2015 zurück (656 Tage × 61,44 EUR = 40.304,64 EUR). Die vom Beklagten in jener Zeit gezahlten Beiträge hatte sie durch Verrechnung mit der Beitragsforderung für den Oktober 2015 in Abzug gebracht.

Der Beklagte ließ die Ansprüche mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 19.01.2016 (Anlage RSG 11) zurückweisen, woraufhin die Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren einleitete. Am 26.02.2016 erging auf der Grundlage des Mahnbescheids vom 28.01.2016 ein Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 40.304,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 sowie über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.095,35 EUR (unter Zugrundelegung einer 1,6-fachen Geschäftsgebühr).

Die Sache ist nach Einspruch des Beklagten vom 24.03.2016 an das Landgericht Saarbrücken abgegeben worden.

Die Klägerin hat den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid für verfristet gehalten. In der Sache hat sie ihren Anspruch primär auf die §§ 11, 15 a MB/KT in Verbindung mit der Präambel des Tarifs KT gestützt.

Die Klägerin hat die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids vom 26.02.2016 beantragt.

Der Beklagte hat sich dem en...

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