Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 05.08.1999; Aktenzeichen 39 F 594/98 UE)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. August 1999 – 39 F 594/98 UE – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

Unterhaltsrückstände für die Zeit von März 1998 bis einschließlich Februar 2000 von insgesamt 16.952,54 DM und

ab März 2000 weiteren Elementarunterhalt von monatlich 580 DM über freiwillig geleistete 1.847,45 DM (Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt) hinaus.

Die Berufung der Klägerin im Übrigen und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 15 %, der Beklagte 85 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die am 29. September 1972 geschlossene Ehe der Parteien ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 11. September 1997 – 39 F 121/96 – geschieden. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Töchter hervorgegangen, die im Einverständnis ihrer Eltern ein Studium aufgenommen haben und jeweils einen eigenen Haushalt fuhren.

Die am 29. Januar 1944 geborene, heute also 56 Jahre alte Klägerin war während der Ehe nicht berufstätig und ist aufgrund einer nach der Scheidung zutage getretenen Krebserkrankung erwerbsunfähig. Sie hat Einkünfte aus Vermietung von monatlich 90 DM.

Die Parteien waren hälftige Miteigentümer eines von ihnen bewohnten Hausanwesens. Ihren Wohnvorteil aus diesem Haus geben die Parteien übereinstimmend mit 474,50 DM an.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Parteien ist das Hausanwesen verkauft worden. Jede der Parteien hat 195.251,22 DM erhalten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils waren der Klägerin hiervon mindestens ein Kontoguthaben von 34.309,45 DM und Stammaktien im Wert von 20.837,41 DM verblieben.

Ab dem 11. September 1997 (dem Tag der Rechtskraft der Scheidung) hat die Klägerin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von monatlich 1.066,10 DM zu zahlen.

Der am 1. Februar 1939 geborene, heute also 61 Jahre alte Beklagte übt eine vollschichtige Tätigkeit als Sonderschulkonrektor mit durchschnittlichen monatlichen Nettobezügen von (nach Abzug des ihm ausgezahlten Kindergeldes für die beiden Töchter) 6.773,27 DM aus. Sein durchschnittliches monatliches Einkommen aus seiner (zumindest bis Februar 2000) ausgeübten Nebenbeschäftigung – Erteilung von Sprachunterricht – beträgt mindestens 500 DM.

An monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für sich und die beiden Töchter hat der Beklagte bis 31. Dezember 1998 564,29 DM gezahlte und ab Januar 1999 592,13 DM zu zahlen.

Der Barunterhalt für die beiden Töchter der Parteien wird ausschließlich vom Beklagten erbracht. Die Barunterhaltsleistungen haben bis einschließlich Juni 1998 (jeweils 1.050 DM × 2 =) 2.100 DM, ab Juli 1998 (jeweils 1.100 DM × 2 =) 2.200 DM und ab Juli 1999 (jeweils 1.120 DM × 2 =) 2.240 DM betragen.

Die Tochter E. der Parteien übt eine Nebentätigkeit an der Universität aus. Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt 426 DM. Im Zeitraum von Mitte/Ende August bis Anfang November 1999 hat sie ein Praktikum in Düsseldorf abgeleistet und in dieser Zeit ihre Wohnung in Saarbrücken beibehalten. Während des Praktikums hat E. eine Vergütung von monatlich mindestens 950 DM erhalten.

Der Beklagte hat an die Klägerin monatlichen Unterhalt von 1.847,45 DM von März 1998 bis Juli 1998 und von 1.883,13 DM ab August 1998 geleistet. Höhere Unterhaltszahlungen hat er im Februar 1998 abgelehnt.

Mit ihrer im Oktober 1998 eingegangenen Klage hat die Klägerin vom Beklagten ab März 1998 nachehelichen Unterhalt von monatlich 734,59 DM über freiwillig gezahlte 1.847,45 DM hinaus beansprucht. Sie hat also ihren Anspruch auf monatlich 2.582,04 DM veranschlagt. Der Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin über den freiwillig gezahlten Betrag von 1.847,45 DM hinaus monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen: 157,85 DM für März bis Juni 1998; 124,98 DM für Juli bis Dezember 1998 und 132,05 DM ab Januar 1999.

Hiergegen richten sich die zulässige Berufung der Klägerin und die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Beklagten.

Die Klägerin beansprucht vom Beklagten – wie bereits erstinstanzlich – ab dem 1. März 1998 monatlichen nachehelichen Unterhalt von 734,59 DM über freiwillig gezahlte 1.847,45 DM hinaus.

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und erstrebt mit seiner Anschlussberufung – wie bereits erstinstanzlich – völlige Klageabweisung.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Anschlussberufung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache weitgehend Erfolg, die gleichfal...

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