Normenkette

BGB §§ 134, 138, 242; VAG § 81

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 29.06.2001; Aktenzeichen 1 O 225/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.6.2001 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az. 1 O 225/00, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8691,96 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 17.000 DM nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte ist Vermittlerin von Versicherungsverträgen, in dieser Funktion vermittelte sie u.a. für eine Fa. S.M.S. Ltd., Niederlassung Deutschland, Vertragsabschlüsse. Der Kläger war für die Beklagte gelegentlich als sog. stiller Vermittler tätig. Am 31.5.1999 kam es zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung (Bl. 4 d.A.), der zufolge die Beklagte, zum damaligen Zeitpunkt noch in Gründung, vertreten durch ihren Geschäftsführer S., die dem Kläger zustehenden Provisionsansprüche näher regelte. Des Weiteren enthielt der Vertrag folgenden Passus: „Herr R. erhält für seinen Eigenabschluss i.H.v. 1000 DM monatlich bei der Versicherungsgesellschaft S., vom Unternehmen T. eine monatliche, ratierliche Vergütung incl. einem unverrechenbaren Orga-Zuschuss i.H.v. 1000 DM monatlich, für den Zeitraum von 24 Monaten, danach jedoch keine weiteren Zahlungen mehr. Die Vereinbarung beginnt am 1.7.1999 und endet nach Ablauf von 24. Monaten zum 30.6.2000 und kann vorher nicht gekündigt werden.” Hintergrund für diese Vereinbarung war, dass der Kläger bei der Fa. S. einen Versicherungsvertrag („Plan for Life” flexibler Renten-Plan) mit einem monatlichen Aufwand von 1000 DM abgeschlossen hatte (Bl. 5, 157 ff. d.A.), bei dem sich die sog. Stornohaftungszeit auf 24 Monate belief. Die Beklagte, die nach Vertragsabschluss von der Fa. S. eine Provision i.H.v. rund 18.800 DM erhielt, leistete in den ersten sechs Monaten an den Kläger die vereinbarte Vergütung i.H.v. monatlich 1000 DM; danach stellte sie die Zahlungen ein. Im Hinblick auf die Nichtleistung der Versicherungsprämie stornierte die Fa. S. den Versicherungsvertrag und räumte dem Kläger die Möglichkeit ein, bis zu einem Jahr nach dem Stornierungsdatum den Renten-Plan wieder in Kraft zu setzen (Bl. 26 d.A.).

Mit vorprozessualem Schreiben vom 16.3.2000 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung auf.

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vorgetragen, dass er vorgehabt habe, mit dem bei der Fa. S. abgeschlossenen Versicherungsvertrag eine Altersvorsorge aufzubauen, wobei er nicht geplant gehabt habe, diesen nach der Stornohaftungszeit zu kündigen. Der Vertrag sei abgeschlossen worden, nachdem der Geschäftsführer S. mit der Beklagten, dort dem jetzigen Geschäftsführer R. sowie einem Herrn M.S., Rücksprache gehalten habe. Von den Interna der Beklagten habe er keine Kenntnis gehabt. Ihm sei von dem Geschäftsführer S. in Bezug auf das äußerst günstige Angebot, dass 24 Monatsraten von der Beklagten übernommen werden, lediglich erklärt worden, von dem Abschluss der Verträge erhoffe sich die Beklagte, ins Geschäft zu kommen und Punkte zu sammeln. Erst nach Vertragsabschluss und Zahlungseinstellung sei ihm erklärt worden, dass sich die Beklagte mit den Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art Liquidität habe verschaffen wollen, um die Anfangsschwierigkeiten der neu gegründeten Gesellschaft zu überwinden.

Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger mit dem Geschäftsführer S. kollusiv zusammengewirkt habe, um die Beklagte zu schädigen. Insoweit sei nämlich geplant gewesen, dem Kläger während der Stornohaftungszeit, in der die Beklagte gemäß der Vereinbarung vom 31.5.1999 die Prämienleistungen erbringen sollte, die der Beklagten zustehenden Provisionsansprüche zufließen zu lassen, indem die von der Fa. S. geleistete Provision an den Kläger monatlich gezahlt werden sollte. Bezeichnenderweise habe der Kläger, nachdem die Beklagte die Zahlungen eingestellt habe, selbst keine Leistungen auf die Versicherung mehr erbracht. Auch seien die Versicherungsverträge, die nach dem gleichen Muster am selben Tag abgeschlossen worden seien (Vertrag P.R., Vertrag R., Vertrag B.), sofort nach Zahlungseinstellung storniert worden. Des Weiteren habe der Kläger bezüglich dieser drei Verträge nach Zahlungseinstellung von der Beklagten die Zahlung von 30.000 DM gefordert, was zeige, dass er in die Hintergründe der Verträge eingeweiht gewesen sei und diese Konstruktion geplant gewesen sei. Auf Grund der von dem Kläger und dem Zeugen S. gewählten Vertragsgestaltung entstünden ihr im Hinblick auf die dem Kläger in dieser Vereinbarung ausbedungenen Zahlungsansprüche sowie dem Geschäftsführer S. zustehenden Provisionsansprüche ausschließlich finanzielle Nachteile, unabhängig davon, ob der Vertrag zur Durchführung gelange oder nach dem Ablauf der Stornohaftungszeit storniert werde. Der ...

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