Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse nach §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier aus einem Versäumnisurteil) ist unzulässig.

 

Normenkette

ZPO §§ 321a, 707, 719 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 08.01.2008; Aktenzeichen 9 O 321/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 8.1.2008 - 9 O 321/07 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Vorfalles am 20.2.2007 in Anspruch.

Gemäß Verfügung des LG Saarbrücken vom 13.11.2007 wurde dem Beklagten die Klageschrift mit der Aufforderung der Bestellung eines beim LG zugelassenen Rechtsanwaltes, der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft innerhalb von zwei Wochen sowie der Einreichung einer Klageerwiderung innerhalb von vier Wochen seit der Zustellung (LZ 22), und mit Belehrung (LZ 13) am 16.11.2007 zugestellt (Bl. 25 d.A.).

Auf Antrag des Klägers wurde gegen den Beklagten antragsgemäß am 3.12.2007 ein Versäumnisurteil erlassen und dieses dem Beklagten am 6.12.2007 zugestellt. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Beklagte mit am 14.12.2007 eingegangenem Schriftsatz Einspruch ein und beantragte, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig einzustellen. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wurde damit begründet, dass das Versäumnisurteil in unrechtmäßiger Weise ergangen sei, weil der Beklagte erstmals mit Zustellung dieses Urteils Kenntnis von dem Zivilverfahren erlangt habe; eine Klageschrift sei ihm bislang nicht zugegangen. Entgegen der ihm von der Geschäftstelle telefonisch erteilten Auskunft, dass ausweislich der Akten die Klageschrift in den Briefkasten abgelegt worden sei, sei eine solche von der regelmäßig den Briefkasten leerenden Zeugin C. nicht vorgefunden worden.

Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.540 EUR einstweilen eingestellt; den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung hat es hingegen zurückgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO) hierfür nicht erfüllt seien. Eine Glaubhaftmachung gem. § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO sei mittels Hinweises des Beklagten, seine den Briefkasten leerende Mutter habe die Klageschrift nicht entdecken können, nicht erfolgt (Bl. 50/51 d.A.).

Gegen den ihm am 10.1.2008 zugestellten Beschluss (Bl. 56 d.A.) hat der Beklagte mit am 12.2.2008 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 66 d.A.) Beschwerde eingelegt und unter Beifügung eidesstattlicher Versicherungen (Bl. 68 ff.d.A.) darauf verwiesen, dass sämtliche Personen, denen Post in den in Rede stehenden Briefkasten eingelegt werde, nämlich seiner Mutter, deren Ehemann und dem Mieter, keine Klageschrift vorgefunden hätten. Er selbst sei die Woche über nicht erreichbar, da er bei einem Unternehmen im Außendienst arbeite.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Das Beschwerdegericht hat gem. § 568 Abs. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter getroffen wurde.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Auf Beschlüsse über die Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 Abs. 1 ZPO) findet seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes zum 1.1.2005 die Regelung des § 321a ZPO Anwendung, weil es sich um rügefähige Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies bedeutet, dass das Verfahren, gleichgültig, ob die Partei auf die befristete Gegenvorstellung oder auf § 321a ZPO verwiesen wird, zur Selbstkontrolle in der Instanz verbleibt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 707 Rz. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 707 Rz. 17). Das LG hat auf die Rüge hin entschieden, indem es sich trotz Ablaufs der in § 321a ZPO geregelten Zweiwochenfrist, die analog auch für die fristgebundene Gegenvorstellung gilt (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rz. 15, m.w.N.), mit den Einwendungen des Beklagten auseinander gesetzt hat (Bl. 72 ff.d.A.).

Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Zwar hat die früher wohl herrschende Rechtsprechung die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 Abs. 1 ZPO) trotz der eindeutigen und gegenteiligen Regelung in § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausnahmsweise zugelassen (Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 707 Rz. 13; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 707 Rz. 22, jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist jedoch angesichts der grundlegenden Neugestaltung des Verfahrensrechts durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Zivilp...

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