§ 4 [Steuerarten]

 

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

 

1.

 

a)

als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, oder

 

b)

nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

 

2.

als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),

 

3.

 

a)

nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen oder

 

b)

nach Maßgabe des Einheitswertes vom Grundbesitz auf Grund eines besonderen Tarifs, soweit der Grundbesitz im Saarland belegen ist (Kirchensteuer vom Grundbesitz),

 

4.

als allgemeines Kirchgeld,

 

5.

als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

 

(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 können einzeln oder nebeneinander erhoben werden, jedoch nicht die Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a neben der Steuer nach Nummer 1 Buchstabe b und die Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a neben der Steuer nach Nummer 3 Buchstabe b.

 

(3) 1In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. 2Eine Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Kirchensteuer, die als Zuschlag nach dem Tarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird, stets auf ein besonderes Kirchgeld nach Abs. 1 Nr. 5 anzurechnen. 3Vorbehaltlich Satz 2 können die Steuern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nur auf das allgemeine Kirchgeld angerechnet werden; eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgelds auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.

 

(4) Wird die Kirchensteuer einer Art als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.

§ 5 [Anwendung von Maßstabsteuer-Vorschriften]

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 bezeichneten Kirchensteuern entsprechend

 

1.

bei der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 die Vorschriften über die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer,

 

2.

bei der Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften über die Vermögensteuer,

 

3.

bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz die Vorschriften über die Grundsteuer.

§ 6 [Bemessungsgrundlagen]

 

(1) 1Die Kirchensteuern werden nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 nach den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen erhoben. 2Als Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 kann das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten bestimmt werden.

 

(2) 1Der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) zugrunde zu legen. 2§ 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend für die Ermittlung der Summe der Einkünfte.

 

(3) 1Bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Erhebung der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer, die auf Kapitalerträge nach § 51a Abs. 2b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) entfällt, auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes einzubehalten. 2Nach Einführung des elektronischen Verfahrens erfolgt die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c, Abs. 2d und Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) und das Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809). 3Hiernach wird das Merkmal für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag dem zur Vornahme des Steuerabzugs Verpflichteten zum Abruf durch Datenfernübertragung beim Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellt. 4Der Start des Verfahrens wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gegeben. 5Die Abführung der Kirchensteuerbeträge erfolgt getrennt nach den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. 6Die abgeführten Kirchensteuerbeträge sind an diese weiterzuleiten.

 

(4) Wird für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 als Bemessungsgrundlage das gemeinsame zu versteuernde Einkommen bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ergibt.

§ 7 [Besteuerung von Ehegatten bei konfessionsverschiedener Ehe]

 

(1) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer

 

1.

bei der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 6 Abs....

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