1Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann nur insoweit erhoben werden, als der Grundbesitz einer kirchensteuerpflichtigen Person zuzurechnen ist. 2Ist der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen, so ist die Kirchensteuer für die steuerpflichtigen Beteiligten aus ihrem Anteil an der Bemessungsgrundlage zu berechnen.

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