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Das russische Einkommensteuerrecht kennt keine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Ehegatten. Die in sowjetischer Zeit geübte steuerliche Benachteiligung Lediger und Kinderloser wurde abgeschafft. Bis auf ganz wenige Ausnahmen ist die Ehe steuerrechtlich neutral. Jeder Ehegatte hat sein Einkommen selbstständig zu versteuern. Die Vermögensteuer für das Gemeinschaftsvermögen schulden beide Ehegatten zu gleichen Teilen. Freibeträge und abzugsfähige Ausgaben sind zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Schenkungen und Erbschaften[64] unter Ehegatten sind steuerfrei. Aufwendungen, die einer der Ehegatten für die medizinische Versorgung des anderen hatte, kann er bis zu einer bestimmten Höhe vom zu versteuernden Einkommen als sog. sozialen Steuerabzug i.S.d. Art. 219 Abs. 1 Nr. 3 SteuerGB[65] abziehen.
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