Rz. 36

Beim Austritt geht der Anteil des austretenden Gesellschafters an dem Tag, an dem die Gesellschaft den Austrittsantrag erhalten hat, auf die Gesellschaft über. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem ausscheidenden Gesellschafter den tatsächlichen Wert seines Anteils auszuzahlen. Der tatsächliche Wert des Anteils wird auf Grundlage des buchhalterischen Berichtswesens der Gesellschaft für die letzte Berichtsperiode vor der Einreichung des Austrittsantrages berechnet. Der Anteilswert ist innerhalb von drei Monaten nach dem Austritt des Gesellschafters auszuzahlen.

 

Rz. 37

Das GmbHG lässt einen Austritt aus der Gesellschaft nur dann zu, wenn dieser in der Satzung vorgesehen ist (Art. 26 Abs. 1 GmbHG der RF). Das Verfahren und die Bedingungen des Austritts können seit dem 1.7.2009 in der Gesellschaftervereinbarung bestimmt werden.

Eine Austrittserklärung hat in notarieller Form zu erfolgen.

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