Rz. 35

Jeder Gründer (Gesellschafter) der Gesellschaft muss seine Einlage vollständig in das Stammkapital der Gesellschaft einbringen. Die Entbindung eines Gesellschafters von der Einlageverpflichtung ist ausdrücklich verboten. Die Gesellschafter sind verpflichtet, Einlagen in der Art und Weise, in der Höhe, in der Zusammensetzung und innerhalb der Fristen einzubringen, die durch das GmbHG der RF und den Gründungsvertrag der Gesellschaft vorgesehen sind. Die Gründer (Gesellschafter), die ihre Einlagen ins Stammkapital nicht vollständig eingebracht haben, haften solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe des Wertes des nicht einbezahlten Teils der Einlage eines jeden Gesellschafters. Im Zeitraum zwischen Gründung und Eintragung haften die Gesellschafter grundsätzlich gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der GmbH stehen. Die Gesellschafterversammlung der gegründeten Gesellschaft kann die von den Gründern (Gesellschaftern) im Zusammenhang mit der Errichtung der GmbH vor der Registrierung der GmbH abgeschlossenen Verträge nachträglich genehmigen. In diesem Fall haftet die Gesellschaft für die Verpflichtungen aus solchen Verträgen gesamtschuldnerisch. Die Haftung der Gesellschaft ist jedoch auf 1/5 des eingebrachten Stammkapitals der Gesellschaft beschränkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge