Rz. 147

Das rumänische Steuerrecht ist umfassend (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer, lokale und andere Steuern und Abgaben) im Steuergesetzbuch vom 22.12.2003[25] ("SGB"), das am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, geregelt. Hinsichtlich der Besteuerung des Einkommens juristischer Personen (jede Gesellschaft i.S.d. GesG, somit auch die S.R.L.) folgt das rumänische Steuerrecht dem System der doppelten Besteuerung des Unternehmensgewinns durch Besteuerung (1) des Bilanzgewinns der Gesellschaft (Körperschaftsteuer) und (2) der an den Gesellschafter ausgeschütteten Dividende (Dividendensteuer).

[25] Steuergesetzbuch (Codul Fiscal al României, MOF 927/2003) – "SGB".

I. Besteuerung der Gesellschaft

 

Rz. 148

Gemäß Art. 14 SGB sind rumänische juristische Personen grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen in Rumänien körperschaftsteuerpflichtig. Der rumänische Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 16 %, wobei die Bemessungsgrundlage als Differenz zwischen dem erzielten Einkommen und den steuerlich abzugsfähigen Ausgaben in einem Fiskaljahr, verringert um die steuerfreien Einkommen und zuzüglich nicht abzugsfähiger Ausgaben, zu verstehen ist. Die bedeutendste Ausnahme besteht zugunsten von Kleinstunternehmen (microintreprinderi),[26] deren Umsatz gem. Art. 515 SGB einem Körperschaftsteuersatz von 1 % (falls die Gesellschaft zumindest über einen Dienstnehmer verfügt) oder 3 % (falls die Gesellschaft keinen Dienstnehmer hat) unterliegt.

 

Rz. 149

Nach den Bestimmungen des SGB sind Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, deren Liefer- bzw. Leistungsort in Rumänien liegt, sowie auch der Import von Waren und Dienstleistungen mehrwertsteuerbar. Die rumänische Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 %. Ein ermäßigter Steuersatz von 9 % ist u.a. für Hotelübernachtungen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Eintrittsgebühren für Museen, Zoos, botanische Gärten, Messen und Ausstellungen sowie für gewisse Arzneimittel und auch orthopädische Produkte anwendbar (Art. 291 Abs. 2 SGB). Ein ermäßigter Steuersatz von 5 % gilt für die im Rahmen der Sozialpolitik zur Verfügung gestellten Wohnungen einschließlich des Grundstücks, auf dem diese gebaut sind (Art. 291 Abs. 3 SGB).

[26] Als Kleinstunternehmen gelten gem. Art. 47 Abs. 1 SGB Gesellschaften, die im jeweils vorangegangenen Steuerjahr folgende Voraussetzungen erfüllt haben: (1) der Umsatz wurde bis zum Gegenwert in Lei von 1.000.000 EUR erzielt (2) die Gesellschafter sind nicht der öffentlichen Hand zuzurechnen und (3) die Gesellschaft wird nicht aufgelöst mit anschließender Liquidation. Die Anwendung dieser Regelungen auf diverse Garantiefonds im Banken- und Versicherungsbereich sowie auf steuerlich transparente Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit ist jedoch ausgeschlossen.

II. Besteuerung der Gesellschafter

 

Rz. 150

Dividenden an inländische Gesellschafter (natürliche Personen) unterliegen einer Dividendensteuer i.H.v. 5 % sowie einem Beitrag zur rumänischen Sozialversicherung (CASS) i.H.v. derzeit 10%, der jedoch der jeweils dem anwendbaren Freibetrag und der Höchstbeitragsgrundlage der rumänischen Sozialversicherung unterliegt. Die Steuer wird durch die die Dividende erklärende Gesellschaft einbehalten und abgeführt, ein anwendbarer Sozialversicherungsbeitrag ist vom Empfänger zu erklären und abzuführen. Dividenden von einer rumänischen juristischen Person an eine andere rumänische juristische Person sind jedenfalls dividendensteuerbefreit (Art. 23 lit. a) SGB). Dividenden, die eine rumänische juristische Person von einer juristischen Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 24 Abs. 1 SGB) oder in einem Drittstaat, mit dem Rumänien ein Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung hat (Art. 23 lit. b) SGB) erhält, sind dividendensteuerbefreit, sofern die Empfänger-Gesellschaft mindestens 10 % der Anteile in der die Dividende erklärenden Gesellschaft über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hält.

 

Rz. 151

Berechnungsgrundlage für die Dividendensteuer ist der Bruttobetrag der ausgeschütteten Dividende. Für die Zwecke der Dividendensteuer wird den Gesellschaftern nur der tatsächlich ausgeschüttete Gewinn zugerechnet.

 

Rz. 152

Gemäß Art. 24 Abs. 1 SGB sind Dividendeneinkünfte einer rumänischen juristischen Person von einer ausländischen juristischen Person, die körperschaftsteuerpflichtig ist und in einem Drittstaat (Nicht-EU-Mitgliedstaat) ihren Sitz hat, mit dem Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, körperschaftsteuerbefreit, wenn die Gesellschaft die Beteiligung an der rumänischen bzw. ausländischen juristischen Person am Tag der buchhalterischen Erfassung der Dividenden gemäß den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung in Höhe von mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals für einen ununterbrochenen Zeitraum von zumindest einem Jahr an der die Dividende ausschüttenden Körperschaft gehalten hat. Gemäß Art. 23 lit. b) SGB sind Dividendeneinkünfte einer rumänischen juristischen Person aus einer qualifizierten Beteiligung (mehr als 10 %) für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr an...

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