I. Geschäftsbriefe

 

Rz. 119

Auf allen Rechnungen, Angeboten, Auftragsschreiben und ähnlichen Schriftstücken einer Gesellschaft sind gem. Art. 74 GesG Firma, Rechtsform, Sitz, Ordnungsnummer der Gesellschaft beim Handelsregister und einziger Eintragungscode (cod unic de inregistrare) anzugeben.

II. Buchführungspflicht

 

Rz. 120

Gemäß Art. 5 des rumänischen Rechnungswesengesetzes[22] ("RWG") ist jede Gesellschaft zur doppelten Buchführung verpflichtet. Sie muss einen Jahresabschluss erstellen und eine jährliche Inventur durchführen. Die Bücher sind in rumänischer Sprache und Währung (RON) zu führen (Art. 3 RWG). Die Buchhaltung von Tätigkeiten in Fremdwährung wird in rumänischer und ausländischer Währung geführt. Für den internen Gebrauch kann eine Gesellschaft die Bücher selbstverständlich auch in einer anderen Währung bzw. nach anderen Rechnungslegungsregeln (z.B. US-GAAP) führen. Gesellschaften, die einen bestimmten Jahresumsatz, Bilanzsumme und Anzahl der Beschäftigten im Vorjahr erreicht haben, sind verpflichtet, nach den mit den einschlägigen EU-Richtlinien und den International Financial Reporting Standards (IFRS) harmonisierten rumänischen Buchhaltungsregeln zu bilanzieren. Gesellschaften, die die erwähnten Kriterien nicht erfüllen, können auf Antrag die IFRS-Regeln anwenden. Der Jahresabschluss ist durch die Generalversammlung innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs zu genehmigen. Der Jahresabschluss samt Bericht des Geschäftsführers und ggf. Bericht der Zensoren oder des Wirtschaftsprüfers ist beim zuständigen Finanzamt zu hinterlegen (Art. 185 Abs. 1 GesG).

 

Rz. 121

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Die Erstellung der Berichte für ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften und rumänische juristische Personen möglich. Von dieser Liberalisierung sind Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und bestimmte Finanzdienstleistungsunternehmen ausgenommen (Art. 27 RWG). Die juristischen Personen, die sich für ein abweichendes Wirtschaftsjahr entscheiden, müssen innerhalb von 150 Tagen ab Abschluss des Geschäftsjahres die gekürzte Jahresbilanz (raportare contabila anuala) beim zuständigen Finanzamt einreichen und das zuständige Finanzamt über das abweichende Wirtschaftsjahr 30 Tage vor Beginn des Geschäftsjahres schriftlich benachrichtigen.

[22] Gesetz Nr. 82/1991 (Legea nr. 82/1991 a contabilităţii, MOF 265/1991, 20/2000, 629/2002, 48/2005, 454/2008) – "RWG".

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