Rz. 99

Der Geschäftsführer hat ein Recht zum jederzeitigen Rücktritt. Für die Wirksamkeit des Rücktritts ist die Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber der Generalversammlung ausreichend. Die Gesellschaft hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem bisherigen Geschäftsführer, falls ihr durch seinen Rücktritt ein Schaden entsteht.

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