Rz. 18

Das öffentliche Testament bedarf der Form einer Urkunde durch einen Notar oder eine andere zur Beurkundung gesetzlich ermächtigte Person (Art. 1043 CCN). Dazu erklärt der Verfügende seinen letzten Willen gegenüber dem Notar mündlich. Der Notar erstellt dann eine entsprechende Niederschrift, die er dem Testator vorliest und dem Testator zum Lesen übergibt (Art. 1044 CCN). Der Testator kann dem Notar auch ein Schriftstück mit der letztwilligen Verfügung übergeben, die anschließend verlesen wird. Abschließend wird die Urkunde vom Testator genehmigt und von ihm sowie dem Notar unterschrieben.

 

Rz. 19

Art. 1045 CCN enthält Sonderregelungen für die Beurkundung von Testamenten für Testatoren, die taub, stumm oder blind sind oder die – aus welchem Grund auch immer – das Testament nicht unterschreiben können.

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