Rz. 64
Die Zuständigkeit für das Nachlassverfahren liegt bei dem für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Notar. Zuständig ist damit jeder im Amtsgerichtsbezirk des Erblassers zugelassene Notar. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, so ist in Rumänien der Notar zuständig, in dessen Bezirk wesentliche Vermögensteile des Erblassers belegen sind.[4] Der Notar hat seine Zuständigkeit selbst zu prüfen. Im Falle seiner Unzuständigkeit hat er das Verfahren an einen zuständigen Notar zu verweisen.
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