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Die Zuständigkeit für das Nachlassverfahren liegt bei dem für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Notar. Zuständig ist damit jeder im Amtsgerichtsbezirk des Erblassers zugelassene Notar. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, so ist in Rumänien der Notar zuständig, in dessen Bezirk wesentliche Vermögensteile des Erblassers belegen sind.[4] Der Notar hat seine Zuständigkeit selbst zu prüfen. Im Falle seiner Unzuständigkeit hat er das Verfahren an einen zuständigen Notar zu verweisen.

[4] Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Oberle (Urt. v. 21.06.2018 – C-20/17, DNotZ 2018, 699 = ZErb 2018, 628) ist freilich auch in diesem Fall der Zuständigkeit des Notar für die Zuständigkeit erforderlich, dass sich aus den Art. 4 ff. EuErbVO die internationale Zuständigkeit der rumänischen Stellen für die Nachlassabhandlung ergibt.

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