In den Niederlanden, Belgien, Spanien, Portugal, Norwegen, Schweden, Finnland, Irland und Island wird die gleichgeschlechtliche Ehe rechtlich anerkannt. Umstritten und noch ungeklärt ist, ob die ROM-III-Verordnung auch gleichgeschlechtliche Ehen erfasst, da die Verordnung hierzu keinerlei Aussage trifft. Die gegenwärtig in Deutschland wohl h.M.[1] lehnt die Einbeziehung der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtliche Ehen ab und beruft sich dabei auf den Erwägungsgrund Nr. 10 Abs. 1 Satz 1. Danach soll der sachliche Anwendungsbereich der Rom II-VO mit der sog. Brüssel II a-VO im Einklang stehen; diese sehe ebenfalls nur die verschiedengeschlechtliche Ehe erfasst.[2] Das auf die "Scheidung" gleichgeschlechtlicher Ehen anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Ansicht analog Art. 17 Abs. 1 EGBGB.[3]

Letztendlich wird der EuGH diese Qualifikationsfrage zu entscheiden haben.[4]

[1] Palandt/Thorn, Art. 1 Rom III Rn. 4; BeckOK BGB/ Heiderhoff EGBGB Art. 17 Rn. 18; Helms, FamRZ 2011, 1765(1766); Andrae, Internationales Familienrecht, § 4 Rn. 11; aA NK-BGB/Gruber Art. 1 Rom III Rn. 24, da insbesondere die Regelung in Art. 13 Alt. 2 ROM-III-Verordnung für die Einbeziehung spricht.
[2] Rauscher/Rauscher, Brüssel II a-VO Art. 1 Rn. 6.
[3] OLG München, FamRZ 2011 S. 1526; Helms, FamRZ 2011, S. 1765 (1770).
[4] MüKoBGB/Winkler v. Mohrenfels ROM-III-Verordnung Art. 1 Rn. 3.

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