Art. 1 - 35 Richtlinie
Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich
(1)[1] Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
a) |
(gestrichen) |
b) |
(gestrichen) |
c) |
(gestrichen) |
d) |
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe, |
die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.
(2) 1Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:
a) |
Arzneispezialitäten für den Menschen und Tierarzneimittel, jeweils gemäß der Richtlinie 65/65/EWG[2], zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/21 /EWG[3]; |
b) |
kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG[4], zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/199/EWG[5], |
c) |
Stoffgemische, die als Abfälle in den Anwendungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG[6] und 78/319/EWG[7] fallen; |
d) |
Lebensmittel; |
e) |
Futtermittel; |
f) |
Schädlingsbekämpfungsmittel; |
g) |
radioaktive Stoffe gemäß den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 80/836/EWG[8]; |
2Diese Richtlinie gilt außerdem nicht für
- die Beförderung gefährlicher Stoffe im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr;
- Stoffe bei der Durchführung unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
(1)[1] Im Sinne dieser Richtlinie sind
b) |
Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen; |
c) |
(gestrichen) |
d) |
(gestrichen) |
e) |
Inverkehrbringen: die Bereitstellung für Dritte. 2Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist als ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten; |
f) |
(gestrichen) |
g) |
(gestrichen) |
(2) "Gefährlich" im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe und Zubereitungen, die folgende Eigenschaften aufweisen:
b) |
brandfördernd: Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren können; |
e) |
entzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem niedrigen Flammpunkt; |
f) |
sehr giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen; |
g) |
giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen; |
h) |
gesundheitsschädlich: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder aku... |
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