Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. |
"Versicherungsunternehmen" ein Unternehmen, dem die behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/ 239/EWG bzw. Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG erteilt wurde; |
5. |
"Versicherungsvermittler" jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt; |
6. |
"Rückversicherungsvermittler" jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Rückversicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt; |
8. |
"Großrisiken" Risiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG; |
10. |
"Aufnahmemitgliedstaat" der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt; |
11. |
"zuständige Behörden" die Behörden, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 benennt; |
12. |
"dauerhafter Datenträger" jedes Medium, das es dem Verbraucher ermöglicht, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können... |
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