(1) 1Das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes[2] [Bis 16.07.2020: § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes] wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. 2§ 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes[3] [Bis 16.07.2020: § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes] gilt entsprechend.
(2) 1Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. 2Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes[4] [Bis 16.07.2020: § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes] bleiben unberührt.
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