(1) 1Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wahrgenommen. 2§ 10a Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes[1] [Bis 16.07.2020: § 10a Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes] ist entsprechend anzuwenden.
(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach § 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen