(1) 1Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. 2Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

 

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

 

1.

Name und Anschrift des Spielers,

 

2.

geleisteter Spieleinsatz,

 

3.

Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,

 

4.

Höhe der Steuer und

 

5.

Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.

 

(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.

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