(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und der Verwaltungsvorschrift nach § 20 gelten die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften.

 

(2) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch Anwendung finden, auf Arten und Sätze der Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz verwiesen wird, treten an deren Stelle die Sätze nach diesem Gesetz.

[1] Anzuwenden ab 03.07.2002.

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