(1) 1Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. 2Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

 

(2) 1Auslandsdienstreisen bedürfen der vorherigen, grundsätzlich schriftlichen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde, die ihre Befugnis auf die nachgeordneten Behörden übertragen kann. 2Landräte und Bürgermeister bedürfen der Genehmigung nicht.

 

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.

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