(1) 1Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist

 

1.

von dem Tagegeld (§ 8) für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittagessen 30 vom Hundert und für das Abendessen 50 vom Hundert,

 

2.

von der Vergütung nach § 10 Abs. 1 für das Frühstück 15 vom Hundert, für das Mittagessen 20 vom Hundert und für das Abendessen 30 vom Hundert,

mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. 2Wird die Verpflegung nach Satz 1 ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen, ist das Tagegeld und die Vergütung nach § 10 Abs. 1 entsprechend den Vomhundertsätzen nach Satz 1 zu kürzen.

 

(2) Das Tagegeld und die Vergütung nach § 10 Abs. 1 werden entsprechend den Vomhundertsätzen nach Absatz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

 

(3) 1Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird die Vergütung nach § 10 Abs. 1 um 35 vom Hundert gekürzt. 2Das gleiche gilt, wenn die unentgeltliche Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist.

 

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen niedrigere Kürzungssätze zulassen.

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