(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Dienstreise bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

 

(2) 1Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20  vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40  vom Hundert, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. 2Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. 3Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitsgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt

[1] Anzuwenden ab 01.01.2003.

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