(1) Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen ist berechtigt, unbewirtschaftetes oder im Wege der dauernden Brennkultur oder zur Torfnutzung verwendetes Moorland oder anderes Ödland für Besiedlungszwecke im Enteignungsweg in Anspruch zu nehmen.

 

(2) 1Als Entschädigung ist der kapitalisierte Reinertrag zu gewähren, den das Land im unverbesserten Zustand hat. 2Die Enteignungsbehörde kann dann eine höhere Entschädigung festsetzen, wenn besondere Verhältnisse dies als angemessen erscheinen lassen. [[§ 3 Abs. 2 Satz 3 widerspricht Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes.]] 3Im übrigen bleibt die Regelung der Enteignung, einschließlich der Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Entschädigung, den Bundesstaaten vorbehalten.

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