§§ 24 - 27 [Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögenszusammenrechnung]

§ 24 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögenszusammenrechnung

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter

 

1.

zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten zusammenzurechnen ist (§ 75 Abs. 1);

 

2. (weggefallen)

§ 25 Abrundung

Die Einheitswerte werden wie folgt abgerundet:

 

1.

Einheitswerte bis zu 5.000 M auf volle 10 M. 2Beträge bis zu 5 M werden nach unten, Beträge über 5 M nach oben abgerundet;

 

2.

Einheitswerte über 5.000 M auf volle 100 M. 2Beträge bis zu 50 M werden nach unten, Beträge über 50 M nach oben abgerundet.

§ 26 Bewertung von in anderen Staaten befindlichem Sachvermögen

Für die Bewertung des in anderen Staaten befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens von Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als juristische Person ihren Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 10 und § 11 Abs. 3.

§ 27 Bewertung von in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichem Sachvermögen

Für die Bewertung des in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens, das Personen gehört, die in der Deutschen Demokratischen Republik weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, noch als juristische Person ihren Sitz haben, gelten die Vorschriften der §§ 28 bis 66.

§§ 28 - 49 I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 28 [Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens]

§ 28 Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:

 

1.

landwirtschaftliches Vermögen §§ 29 bis 40),

 

2.

forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 45 und 46),

 

3.

Weinbauvermögen (§ 47),

 

4.

gärtnerisches Vermögen (§ 48),

 

5.

übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 49).

§§ 29 - 40 a) Landwirtschaftliches Vermögen

§ 29 Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens

 

(1) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Grundmittel und Umlaufmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

 

(2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht:

 

1.

Zahlungsmittel, Geldforderungen und Wertpapiere,

 

2.

Geldschulden,

 

3.

ein über den normalen Bestand hinausgehender Bestand (Überbestand) an Umlaufmitteln. 2Als normaler Bestand an Umlaufmitteln gilt ein solcher, der zur Fortführung des Betriebes bis zum Beginn der nächsten Ernte erforderlich ist. 3Bei seiner Ermittlung sind die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen und aufzuwendenden Löhne nicht zu berücksichtigen'

 

(3) Als landwirtschaftliche Betriebe gelten auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Abmelkställe, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind.

 

(4) 1Als landwirtschaftliche Betriebe gelten auch das Erbpachtrecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte, die eine landwirtschaftliche Nutzung zum Gegenstand haben. 2Die §§ 37 bis 40 gelten für diese Rechte nicht.

 

(5) Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.

§ 30 Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes

 

(1) 1In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflußt. 2Dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder als Teile davon anzusehen sind.

 

(2) 1In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. 2Dies gilt entsprechend für Gebäude, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist, wenn einer der beteiligten Eigentümer zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, der auf diesen Eigentümer entfallende Anteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Gesamtwert festzustellen. 4Der danach festgestellte Wert gilt als Einheitswert.

 

(3) In den landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden, soweit er mit dem Betrieb zusammen bewirtschaftet wird.

§ 31 Bewertungsgrundsatz, Ertragswert

 

(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

 

(2) 1Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. 2Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. 3Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist.

 

(3) 1Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. 2Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1.

die natürlichen Ertragsbedingungen:

Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse;

 

2.

...

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