Die Höhe der Regelsätze der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 28 Absatz 1 SGB XII) wird wie folgt festgesetzt:
Alleinstehende und Haushaltsvorstände | 359 Euro |
Haushaltsangehörige: |
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- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 215 Euro |
- ab 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 251 Euro |
- ab Vollendung des 14. Lebensjahres | 287 Euro. |
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