Die Höhe der Regelsätze der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 28 Absatz 1 SGB XII) wird wie folgt festgesetzt:

Alleinstehende und Haushaltsvorstände 359 Euro
Haushaltsangehörige:

 

- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215 Euro
- ab 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro
- ab Vollendung des 14. Lebensjahres 287 Euro.

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