1Die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab dem 1. Juli 2009 in folgender Höhe festgesetzt:

1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 359 Euro,
2. für sonstige Haushaltsangehörige

 

 

a) bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 215 Euro,

 

b) ab Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro,

 

c) ab Beginn des 15. Lebensjahres 287 Euro.

2Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz 323 Euro.

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