1Die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab dem 1. Juli 2009 in folgender Höhe festgesetzt:
1. | für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende | 359 Euro, |
2. | für sonstige Haushaltsangehörige |
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a) bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres | 215 Euro, |
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b) ab Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 251 Euro, |
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c) ab Beginn des 15. Lebensjahres | 287 Euro. |
2Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz 323 Euro.
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