1Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. 2Nach Herausnahme der nach § 3 Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt:

 

1.

von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und

 

2.

von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte.

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