Leitsatz

Rechtsschutzbedürfnis für Anspruch auf Fremdkontenführung setzt Vorbefassung der Eigentümerversammlung voraus

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 6, 27 Abs. 1 Nr. 6 WEG

 

Kommentar

Auch wenn der WEG-Verwalter nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zwingend offene Fremdkonten auf den Namen des Verbands führen muss, kann der einzelne Eigentümer ohne vorherige Anrufung der Eigentümerversammlung diesen Anspruch nicht gerichtlich verfolgen. Auch ein Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruchs voraus. Vor Klageführung muss zuvor ein solcher Anspruch allerdings zum Gegenstand einer Beschlussfassung gemacht werden (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl. 2008, § 21 Rz. 56). Dieses Erfordernis einer vorherigen Willensbildung in einer Versammlung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil nunmehr nach Annahme der Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft Konten, auf denen sich Gelder der Gemeinschaft befinden, zwingend als offene Fremdkonten mit der Gemeinschaft als Inhaberin geführt werden müssen.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Beschluss vom 08.12.2009, 85 T 124/08 WEGLG Berlin, Beschluss v. 8.12.2009, 85 T 124/08 WEG, ZMR 2010 S. 470

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