Mit einem Zwischenerfolg! Das zur Entscheidung über die Berufung zuständige Berufungsgericht sei das LG Rostock. Bei dem Streit um die Beseitigung des Dachgeschossausbaus und über die Gültigkeit des Beschlusses handele es sich um WEG-Streitigkeiten. Der Umstand, dass der Antrag auf Zustimmung ggf. keine WEG-Streitigkeit betrifft, ändere an der Zuständigkeit des LG Rostock nichts. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO seien gegeben. Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung werde ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtige, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum aufseiten der Partei hervorrufe und die Fristversäumnis darauf beruhe. Auch eine anwaltlich vertretene Partei dürfe sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen. Die Rechtsmittelbelehrung des AG sei auch nicht offenkundig fehlerhaft. So liege es nur, wenn sie nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermöge (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 28.9.2017, V ZB 109/16, NJW 2018 S. 164 Rz. 11 und Rz. 12).

Hinweis

Der BGH musste sich 2 Fragen stellen: Die eine ist, ob § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG auch dann anwendbar ist, wenn der Kläger nach § 260 ZPO mehrere Ansprüche in einer Klage verbunden hat und nicht alle Ansprüche § 43 Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 6 WEG unterfallen? Die andere ist, wann eine Partei auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vertrauen darf? Zur 1. Frage ist dem Leitsatz zu entnehmen, dass § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG auch bei solchen Fällen anwendbar ist. Dem ist zuzustimmen. Im Kern sollte man mit der verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsmittelklarheit argumentieren. Zur 2. Frage erinnert der BGH an seine bisherige Rechtsprechung und wendet diese an, dass selbst ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht grundsätzlich einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung vertrauen darf.

Ausblick WEG-Reform

Das WEMoG wird die Rechtslage nicht ändern.

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