Leitsatz

  1. Rechtsmittel des Verwaltungsbeirats zu Gunsten des Verwalters
  2. Aufnahme von Tagesordnungspunkten
 

Normenkette

§§ 29 Abs. 2, 43 Abs. 4 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG; § 66 ZPO

 

Kommentar

  1. Im Interesse ordnungsgemäßer Verwaltung kann ein einzelner Wohnungseigentümer (auch als Beirat, der einen Verwalter nach § 29 Abs. 2 WEG zu unterstützen hat) als Nebenintervenient eine gerichtliche Verpflichtung des Verwalters anfechten, wobei sich die Rechtsmittelmöglichkeiten nach denen des Verwalters richten.
  2. Die Beschwerde des Verwalters, der vom Gericht dazu verpflichtet worden ist, eine Gemeinschaftsangelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, ist gerade im Weigerungsfall daran auszurichten, welche Vermögensnachteile ihm durch die Beschlussfassung drohen können.
  3. I.Ü. bedeutet die Autonomie der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht, dass der Verwalter Anliegen einzelner Eigentümer beliebig zurückweisen und ihre Erörterung in der Versammlung verhindern darf. Jeder Wohnungseigentümer hat i.d.R. einen Anspruch darauf, dass die aus seiner Sicht erheblichen Gemeinschaftsangelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Autonomie der Wohnungseigentümergemeinschaft beginnt erst dort, wo sie mit Mehrheit über den Beschlussgegenstand entscheidet (vgl. zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten in der Einladung zur Eigentümerversammlung durch den Verwalter auch OLG Saarbrücken v. 24.3.2004, 5 W 268/03 - 63, 5 W 268/03, ZMR 2004, 533).
 

Link zur Entscheidung

KG v. 29.11.2004, 24 W 108/04, ZMR 6/2005, 471KG Berlin, Beschluss vom 29.11.2004, 24 W 108/04

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