Leitsatz

Die Parteien hatten in einem Teilvergleich vereinbart, dass in den Versorgungsausgleich allein die Beamtenversorgung des Ehemannes einbezogen werden sollte. Alle weiteren Versorgungen beider sollten anrechnungsfrei jeder Partei verbleiben. Das FamG hat auf der Grundlage dieser von ihm nach § 1587o Abs. 2 S. 2 BGB genehmigten Vereinbarung den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt, obwohl die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen den sich aus § 1587a Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1587o Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Halbteilungsgrundsatz nach § 134 BGB nichtig war.

Es ergab sich damit die Frage, ob trotz der eingetretenen Rechtskraft die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen der Nichtigkeit der Vereinbarung das Erstverfahren fortzusetzen ist oder ob die fehlerhafte Entscheidung nur unter den Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a Abs. 1 VAHRG im Rahmen der Totalrevision berichtigt werden kann.

Der Ehemann begehrte mit Antrag vom 10.6.1994 eine Abänderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich gem. § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, da infolge seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis an die Stelle der volldynamischen Anwartschaften auf beamtenrechtliche Versorgung teildynamische und deshalb nach der Bartwert-Verordnung umzurechnende Anwartschaften auf Ärzteversorgung getreten seien, während gleichzeitig die Anrechte der Ehefrau aus der Ärzteversorgung durch die rückwirkende Einweisung in ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in die Leistungsphase eingetreten und damit zu einem volldynamischen Anrecht aufgewertet worden sei.

Der Antrag des Ehemannes wurde vom AG zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes wies das OLG mit der Begründung zurück, die Vereinbarung der Parteien habe gegen § 1587o Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen. Ein solcher Verstoß könne nicht durch die gerichtliche Genehmigung geheilt werden.

Dies habe zur Folge, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und es demzufolge an einer abzuändernden Entscheidung fehle.

Daraufhin beantragte die Bayerische Ärzteversorgung bei dem erstinstanzlichen Gericht, das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen fortzusetzen, der Ehemann schloss sich diesem Antrag an. Das AG wies den Antrag zurück, die hiergegen gerichteten Beschwerden der Bayerischen Ärzteversorgung des Ehemannes blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgten die Bayerische Ärzteversorgung und der Ehemann das Ziel weiter, den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durch eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens anhand aktueller Versorgungseinkünfte nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

Die Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Unter Bezug auf seine Rechtsprechung zum Umfang der Rechtskraft sog. echter streitentscheidender Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen können, hat der BGH entschieden, dass das durch die Entscheidung des FamG rechtskräftig abgeschlossene Erstverfahren formell und materiell rechtskräftig geworden ist.

Aufgrund dessen könne das Ausgangsverfahren nicht fortgesetzt werden, weil dies gegen den Grundsatz der Unumkehrbarkeit des Versorgungsausgleichs nach dessen Vollzug durch die Versorgungsträger verstoßen würde.

Der BGH grenzt den hier vorliegenden Fall der Entscheidung über einen Teil der auszugleichenden Versorgung von denjenigen Fällen ab, in denen in einer Vereinbarung nach § 1587o BGB das Verfahren mit der familiengerichtlichen Genehmigung beendet wurde, nachträglich sich aber die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung herausstellte. In diesem Fall sei das Ausgangsverfahren tatsächlich nicht beendet worden, wobei den insoweit vom BGH entschiedenen Fällen eine Vereinbarung zugrunde lag, wonach ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfand.

Eben diese Grundsätze gelten nach BGH auch dann, wenn das FamG (fehlerhaft) mit der Vereinbarung gleichlautend in einer Entscheidung feststellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Entsprechendes soll auch dann gelten, wenn die Ehegatten in einer Teilvereinbarung den Versorgungsausgleich nach § 53d S. 1 FGG wirksam ausgeschlossen haben. Ist diese Vereinbarung unwirksam, so könne das Ausgangsverfahren nur hinsichtlich der von der Vereinbarung nicht erfassten Anrecht fortgesetzt werden. Auch insoweit scheide eine Fortsetzung des gesamten Ausgangsverfahrens aus.

Nach Auffassung des BGH ist jedoch eine Korrektur der durch das unzulässige Supersplitting unrichtigen Sachentscheidung im Rahmen der Totalrevision des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG vorzunehmen, dessen Voraussetzungen im konkreten Fall aufgrund der Veränderung des ausgeglichenen Anrechts des Ehemannes gegeben seien. Offen blieb die Frage, ob ein Einstieg in das Abänderungsverfahren auch wegen des fehlerhaft vereinbarten Supersplittings möglich ist.

 

Hinweis

Wollen Parteien eine Vereinbarung z...

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