1. |
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. |
2. |
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
4. |
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
5. |
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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