(1) 1Bei dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium ist ein Beirat zu bilden. 2Er hat die Aufgabe, das Bundesministerium in Grundsatzfragen der Raumordnung zu beraten.

 

(2) Das Bundesministerium beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der Landesplanung, des Städtebaus, der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Sports.

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