In einer Anlage gibt es über 100 Wohnungseigentumsrechte sowie ein Teileigentumsrecht. Im Jahr 2018 beschließen die Wohnungseigentümer, dass die den einzelnen Wohnungseigentümern nach der Landesbauordnung obliegenden Pflichten betreffend die Ausstattung der betroffenen Räume mit Rauchwarnmeldern sowie die Übernahme der Sicherstellung der erforderlichen Betriebsbereitschaft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausüben soll. Ferner beschließen sie, die ausstattungspflichtigen Räume durch ein Fachunternehmen einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausstatten zu lassen sowie deren Betriebsbereitschaft durch Vergabe eines Wartungsvertrages sicherzustellen. Sie beauftragen die Verwaltung, "die Ausschreibung abzuschließen".

Die Verwaltung analysiert in der Folgezeit die technischen Standards und nimmt eine Ausschreibung vor. In der Versammlung im August 2020 meint ein Wohnungseigentümer, nach BGH (Urteil v. 8.2.2013, V ZR 238/11) sei eine gemeinsame Wahrnehmung der Einbauverpflichtung erforderlich, damit die Leistungen aus der Feuerversicherung nicht gekürzt werden. Demgegenüber verweist ein Mitarbeiter der Verwaltung auf ein Schreiben der Feuerversicherung, wonach das Fehlen von Rauchwarnmeldern oder Installationsmängel und die Verletzung von Wartungspflichten sich nicht schadenserhöhend auswirken. Die Wohnungseigentümer heben daraufhin den Beschluss aus dem Jahr 2018 auf.

Dagegen geht Wohnungseigentümer K im Wege der Anfechtungsklage vor.

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