Leitsatz

Auch bei Vermietung einer nicht renoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung kann eine so genannte Quotenklausel vereinbart werden, wenn die vereinbarten Fristen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.

 

Fakten:

Die Schönheitsreparaturen waren vertraglich dem Mieter überbürdet worden. Darüber hinaus war eine Quotenklausel zur Abgeltung von noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen bei Mietende vereinbart. Bei Übernahme der vier Jahre vom Mieter bewohnten Wohnung befanden sich an den Wänden bereits drei Lagen Tapeten. Vor der Rückgabe hatte der Mieter unter anderem die Wände in der Diele einmalig mit Dispersionsfarbe überstrichen. Der Vermieter verlangt Schadensersatz beziehungsweise Zahlung nach der Quotenklausel. Das Gericht gibt dem Mieter Recht: Da der Mieter die Wohnung nur knapp vier Jahre bewohnt hatte, schuldet er keine Tapezierung. Sein einmaliges Streichen hat den Zustand der Mietsache nicht verschlechtert, nachdem bereits drei Lagen Tapeten an den Wänden klebten. Die Haftung des Mieters nach Quotenklausel entfällt hier nach dem Grundsatz von Treu und Glauben: Der Aufwand der Renovierungsarbeiten mit der Entfernung mehrerer Lagen Tapeten stellt gegenüber der Mietzeit des Mieters und der entsprechend geringen Abnutzung einen unverhältnismäßigen Aufwand dar.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 15.03.2002, 65 S 327/01

Fazit:

Das Gericht schränkt hier die Haftung des Mieters aufgrund der Quotenklausel durch den Grundsatz von Treu und Glauben ein. Grundsätzlich gilt, dass der Mieter nur die Schönheitsreparaturen leisten muss, die auf die Abnutzung in seiner Mietzeit zurückzuführen sind.

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