Rn 49

Eine Streithilfe auf Seiten der GdW ist geboten, wenn die Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen WEigtümers ausnw nicht allein der GdW überlassen werden kann (BRDrs 168/20, 95). Dies ist der Fall, wenn die GdW keinen Verw hat und ein WEigtümer (auch) ihre Interessen als Streithelfer wahrnimmt.

 

Rn 50

Eine Gebotenheit ist zu verneinen, wenn sich der angefochtene Beschl auf die einzelnen WEigtümer unterschiedlich auswirkt (BGH NJW 09, 3168 Rz 9), der Streithelfer aus nur in seiner Person liegenden Gründen ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschl hat ((BGH NJW 09, 3168 Rz 11), dem Streithelfer ein Erfolg der Anfechtungsklage willkommen wäre, der Streithelfer eine andere Rechtsauffassung vertritt als die GdW (BGH NJW-RR 21, 1056 Rz 6; ZMR 12, 28 Rz 7), der Beschl von den Stimmen eines WEigtümers getragen wird bzw nur ein WEigtümer mit seiner Stimmenmehrheit das Zustandekommen des Beschl verhindert hat (BGH NJW-RR 21, 1056 [BGH 29.06.2021 - XI ZR 19/20] Rz 7).

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