Rn 43

Die Prozesse müssen nach Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Die Verbindung ergeht durch einen Beschl, der wenigstens kurz zu begründen ist. Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes hierzu die erforderlichen Regelungen enthält (BAG NZA 16, 1352 [BAG 21.09.2016 - 10 AZN 67/16] Rz 22).

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