Rn 14

Die Bürgschaft ist eine im Wirtschafts- und Bankenverkehr weit verbreitete Form der Personalsicherheit. Nach den statistischen Angaben der Bundesbank betrugen die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen per 31.10.19 ca 273,7 Mrd EUR. Im Vergleich zu den dinglichen Sicherheiten (zB Grundschuld, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Sicherungszession) hat die Bürgschaft aus der Sicht des Gläubigers den Vorteil, dass das gesamte Vermögen des Bürgen haftet und der Gläubiger nicht nur auf ein bestimmtes Sicherungsobjekt zugreifen kann (die Bürgschaft wird daher auch als Geldwertschuld qualifiziert, Staud/Feldmann § 291 Rz 9). Dem ggü hat die Bürgschaft den Nachteil, dass deren Wert maßgeblich von der uU schwer einzuschätzenden Gesamtvermögenssituation des Bürgen abhängt. Daher wird in der Praxis häufig die Bürgschaft mit dinglichen Sicherheiten (insb Grundpfandrechten) unterlegt.

 

Rn 15

Die Praxis hat unter Nutzung der Vertragsfreiheit viele Erscheinungsformen der Bürgschaft geschaffen (s § 765 Rn 71 ff). Komplex sind häufig die Fragen an den Schnittstellen zwischen dem allg Zivilrecht und den wirtschaftlich geprägten Nachbargebieten des Handels-, Gesellschafts-, Steuer- oder Bankrechts. Einige von ihnen werden im Folgenden vorab aufgegriffen (branchentypische Bürgschaften des Zivilrechts – im Zusammenhang mit Bauwerk- oder Mietverträgen – werden bei § 765 Rn 83 ff, 91 ff behandelt). Zu den versicherungsähnlichen Hermes-Bürgschaften des Bundes s Junker in Hmbg Hdbuch ExpR, Abschn 27.

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