Rn 4

Die Erfüllung der Schuld setzt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gemeinschaftliches Zusammenwirken aller Schuldner voraus, so etwa bei der Verpflichtung von Musikern zu einem gemeinsamen Konzert (Grüneberg/Grüneberg Überbl v § 420 Rz 9) oder der Pflicht zur Duldung eines Notweges (BGHZ 36, 187, 189). Die Pflicht zur Mitwirkung an der Gesamterfüllung muss gg jeden einzelnen Schuldner wie bei einer Teilschuld geltend gemacht werden. Diese haften nur für eigenes Verschulden (BAG NJW 74, 2255 [BAG 24.04.1974 - 5 AZR 480/73]).

 

Rn 5

Eine Sonderform der gemeinschaftlichen Schuld ist gegeben, wenn mehrere Personen von vornherein in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit schulden (Gesamthandsschuld). Dem Gläubiger steht hier zunächst das gesamthänderisch gebundene Vermögen als Zugriffsobjekt zur Verfügung. Daneben haften die Gesamthänder idR persönlich, u zwar als Gesamtschuldner, so § 1437 II für die Gütergemeinschaft, § 2058 für die Erbengemeinschaft, § 128 HGB unmittelbar bzw analog (BGHZ 146, 341, 358) für die Gesellschafter einer OHG oder GbR.

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